Startseite Zur 2. Morphinistenseite WEGWEISER RECHTLICHES VORWORT DER MORPHINIST DAS MORPHINISTISCHE MANIFEST Dr. HANNES KAPUSTE AXEL JUNKER KARLOS & Co. ERFAHRUNGEN KARLOS & Co. ERZÄHLUNGEN & KURZGESCHICHTEN ANTIQUARIAT RECHT, POLITIK, WISSENSCHAFT UND MEHR.... SOZIAL & POLITISCH KRITISCHES GEMISCHTES GEDICHTE & PROSAISCHES BRIEFE SUCHEN

Dr. HANNES KAPUSTE:
Wohl eine der größten Kapazitäten des Landes, auf dem Gebiet der Suchtbehandlung. Am Arbeiten gehindert durch korrupte Elemente innerhalb Wissenschaft und Rechtssprechung.


Themen:
Eugenik als Hintergrund unserer Drogenpolitik?
Böse Folgen eines BGH Fehlurteils
Menschen, die keinen Arzt mehr finden.
Die verborgene Norm
Familientherapie und Schizophrenie
Therapie in der Familie
Schizophrenie eine körperliche Erkrankung?
Familientherapie und Psychiatrie
Alchimie des Gemüts
LSD gilt nicht als Heilmittel
Medizinisch nutriologische Grundlagen
Risikoträchtige Relikte
Histamin und die Methadonbehandlung
Medizinische Differenzierung Heroinsuchtproblem
ZUR PSYCHOLOGIE DER SUCHT
Persönlichkeit und Herkunft Heroinabhängiger
Aufschlussreicher Briefwechsel
Der verheerende Einfluss des Patentrechts
Pointierte Thesen und Tatsachen zum Heroin Problem
Das Geheimnis der sogenannten Heroinsucht
Pyrrolurie - Vit. B6 & Zink
Neuroleptika im Vergleich zu "Drogen"


Allgemein:
Arbeitsweise & Terminologie
Spenden
LINKS
Impressum
Kontakt


Böse Folgen eines BGH Fehlurteils



Nach oben

* * * * * * * * * * B Ö S E   F O L G E N   E I N E S   B G H   F E H L U R T E I L S * * * * * * * 

***********************************************************************
Hannes Kapuste.

Menschen die keine Arzt mehr finden. Nachtrag 2001

Das in "Menschen, die keinen Arzt mehr finden" ausführlich kommentierte vielfach
fehlerhafte und widerrechtliche Urteil des Bundesgerichtshofs
(BGH) vom 8. Mai 1979 [2] regierte die Definition und Behandlung von
Süchtigen in Deutschland bis 1998 und ist heute noch
entscheidend für die medizinischen Fehler bei ihrer Behandlung.
Menschen, die keinen Arzt mehr finden.



Nach oben



Nach oben

Wie die erste Abbildung zeigt, hatte die rigorose deutsche Drogenpolitik in nahezu dreißig Jahren nicht zu dem angestrebten
Rückgang, sondern, von der zweiten Hälfte der achtziger Jahre
abgesehen, zu einem stetigen Anstieg der Anzahl der Rauschgiftdelikte
geführt (BKA [1])



Nach oben



Nach oben

Die zweite Abbildung der Zahlen der Rauschgifttoten zeigt
ähnlich stabile Verhältnisse in den achtziger Jahren, aber von
1987 bis 1991 im Vergleich zu dem Anstieg der Delikte auf das
1.5fache einen 4.7fachen Anstieg der Todesfälle [3]. Nach 1991
zeigen die beiden Abbildungen sogar entgegen gerichtete
Verläufe. Das führt zu der Frage, warum die Heroinsucht in so
kurzer Zeit so viel lebensgefährlicher werden konnte, und wie es
dann in ebenso kurzer Zeit wieder zu einer so deutlichen Um-kehr kam.
Kann es sein dass ein Fehlurteil des Bundesgerichtshofs so schwere
Folgen hatte?

4.1 Unterbindung der Methadonbehandlung
Wie oben schon in den Abschnitten 3.15 bis 3.17 dargestellt,
konnte ein niedergelassener Arzt nach den Regeln der BtMVV
zum Zeitpunkt des BGH-Urteils 1979 gar nicht die Verfügungsgewalt
über das für eine Verabreichung an Süchtige nötige
Methadon erlangen. Merkwürdigerweise wurde dieser Umstand
und seine deutlichen praktischen Folgen von den mit dem
Thema der Suchtbehandlung befassten Wissenschaftlern
öffentlich nicht diskutiert und auch in der neuen BtMVV vom
Dezember 1981 und deren Änderungsverordnungen 1984, 1986,
1990, 1991 und 1992 blieb dieses technische Hindernis für die
Methadon-Substitution durch niedergelassene Ärzte in
Deutschland bestehen.
Bis 1984 gab es für die Süchtigen noch eine legale Alternative
in Form des Schmerzmittels Temgesic (Buprenorphin), das sie
sich ohne große Umstände von Ärzten verschreiben lassen
konnten, weil es, wie vorher schon Valoron (Tilidin), als partieller
Opiatagonist mit der Zusicherung auf den Markt gebracht,
dass es nicht in die Abhängigkeit führt, auch nicht als Betäubungsmittel
klassifiziert worden war. Es gab allerdings nicht
viele Ärzte, die Süchtige regelmäßig mit Temgesic behandelten.
Inzwischen war allen klar, dass Ärzte, die sich für Süchtige
ernsthaft engagierten, von der Justiz rigoros verfolgt wurden –
drei Kollegen hatten sich nach ihrer Verurteilung schon das
Leben genommen. Die Süchtigen gingen deshalb dazu über, die
ergatterten Privatrezepte zu kopieren oder zu fälschen. 1983
waren allein in München mehr als tausend Temgesic-Rezeptfälscher
registriert. Apotheker sahen die Privatrezepte oft recht
gern, die pro Patient 4-6mal pro Woche mehr als 30 DM in die
Kasse brachten. Als ich Anfang 1984 damit begann, die jetzt
Temgesicsüchtigen mit absteigenden Dosen von Temgesic, hoch
dosierten Vitaminen und besserer Ernährung wieder zu entziehen,
informierte die Herstellerfirma Böhringer-Mannheim hinter
meinem Rücken die Bayerische Landesärztekammer und die
Regierung von Oberbayern über diese „unerlaubte Verwendung”
ihres so erfolgreichen Mittels. Am 5. September entzog mir die
Regierung dann nach kurzem Prozeß die Approbation mit sofortiger
Wirkung, ohne einen anderen Arzt für meine rund hundert
Patienten zu bestellen. Einen Monat später waren vier von ihnen
tot, und bis Ende 1984 war Temgesic ein Betäubungsmittel.
Auf meine u.a. mit zwei Schriften belegte Berufung hin. (Kapuste
1984, 1986) stellte der Bayerische Verwaltungs-gerichtshof (VGH)
Ende Januar 1985 die aufschiebende
Wirkung meines Widerspruchs gegen den Entzug meiner
Approbation wieder her und gab mir damit die Möglichkeit,
meine Patienten mit Methadon zu behandeln. Allerdings war
diese Entscheidung, wie schon erwähnt, mit Auflagen verbunden,
die konkret den Ausführungen des BGH entsprachen.
Meine medizinisch klar begründeten Bedenken dagegen wurden
strikt zurückgewiesen und das legale Problem durch die Anregung
gelöst, bei den Gesundheitsbehörden eine Ausnahmegenehmigung
zum Erwerb des nötigen Methadons zu erwirken.
Auf diese Weise kam ich im Februar 1985 dazu, meine theoretischen
Bedenken gegen die Anwendung von Methadon nach
der Einnahmekontrollvorschrift praktisch zu überprüfen. Als mir
schon Ende 1985 anhand von mehreren Todesfällen unerbittlich
klar geworden war, daß das so nicht länger zu verantworten war,
überprüfte ich zunächst an den Feiertagen und Wochenenden die
Alternative. Nach sehr guten Erfahrungen gab ich dann ab
Ostern 1986 meinen Patienten ihren Tagesbedarf mit der Anweisung
mit, das Methadon in drei oder vier Einzeldosen einzunehmen.
Weil vorauszusehen
war, daß ich verhaftet werden
könnte, begann ich parallel dazu über meine Rechtsanwälte mit
den Behörden darüber zu verhandeln, meine Patienten an eine
geeignete therapeutische Einrichtung in München zur Methadonbehandlung
abzugeben. Als Reaktion darauf berief die Re-gierung von Oberbayern Anfang
Juli eine „Kapuste-Konferenz”
ohne uns, in der, „weil der VGH mir die Approbation nicht
entziehen würde”, beschlossen wurde, Material gegen mich für
die Staatsanwaltschaft zusammenzutragen. Verhaftet wurde ich
am 26. Juli 1986 mit einem Aufgebot von 30 Polizisten, vier
Staatsanwälten und zwei Ärzten, wiederum ohne daß ein Arzt
für die Weiterbehandlung meiner rund 400 Patienten bestellt
worden war. Daß meine Schrift „Medizinische Differenzierung
des Heroin-Suchtproblems” gerade von der Wiener Zeitschrift
für Suchtforschung veröffentlicht worden war, interessierte die
Akteure nicht, ebensowenig die dokumentierten Ergebnisse
meiner Behandlung, die inzwischen im Vergleich zur vorherigen
Behandlung nach der Einnahmekontrollvorschrift schon statistisch
signifikant zeigten, daß seit der Mitgabe der Tagesration
Methadon keine Todesfälle mehr vorgekommen waren. Nach
meiner Verhaftung war für die anderen Ärzte das Methadon jetzt
endgültig tabu.

4.2 Substitution mit Dihydrocodein (DHC)
Inzwischen hatte ein Arzt in Kiel langfristige Beobachtungen
über die sichere und erfolgreiche Substitution von Süchtigen mit
dem Hustenmittel Dihydrocodein (Remedacen) durchgeführt
und seine Ergebnisse publiziert (Grimm 1985 [4]). Dass man
mit Codein das Opioid-Entzugssyndrom in dosisabhängiger
Weise lindern kann, ist schon seit 1943 bekannt und steht im
angesehenen Handbuch der experimentellen Pharmakologie
(Martin 1977 [5]). Codein und DHC wirken dabei nicht
unmittelbar, sondern werden im Körper nur partiell in Morphin
verwandelt. Deshalb muß DHC entsprechend höher dosiert
werden, ist dafür aber weniger gefährlich als Heroin und
Methadon. Wegen der vielseitigen Widerstände gegen die
Substitution mit DHC blieb auch Grimm damit lange allein bis
sich die Stimmung nach einem Artikel im Spiegel 1986 [6]
langsam zu bessern begann. Allerdings hielten sich die Verschreibungen von Remedacen wegen seines hohen Preises sehr
in Grenzen, weil die Krankenkassen den Ärzten bei Verschreibung
auf ihre Kosten Regresse androhten. Und Remedacen auf
Privatrezept kostete den Süchtigen täglich zwischen 20 und 40
DM.
Die Lösung des Preisproblems fand ein Apotheker in München
in Form der Herstellung einer 2,5%igen Dihydrocodeinlösung
auf Verschreibung des Arztes. Sie senkte die reinen Medikamentenkosten
um 80 % (Ritzinger [7]). Ab Februar 1988 wurde das
von einem Arzt in München mit 30 bis 80 Patienten erprobt
(Vuceljic [8]) und 1989 zunächst von einem und dann weiteren
Ärzten in München auf etwa 1000 Patienten ausgeweitet. Die
niedrigen Kosten von 120 DM pro Liter DHC-Lösung, den
Patientenbedarf für zwei bis vier Wochen, überzeugten 1990
dann auch einen bis dahin Remedacen verschreibenden Arzt in
Frankfurt (Elias [9]). Diese Entwicklung hatte natürlich noch
keinen erkennbaren Einfluss auf die in der zweiten Abbildung
dargestellten Zahlen. Aber Dr. Elias überzeugte in seinen
Vorträgen viele weitere Ärzte, bis es dann von 1991 bis 1997 zu
einem gewaltigen Boom kam, bei dem nach einer Aufstellung
von Ewig [10] der Konsum von DHC in Deutschland von 80 kg
1990 über 25000 Kg 1995 auf 55000 Kg 1997 anstieg. Rechnet
man den durchschnittlichen Jahresbedarf eines Süchtigen mit
700 g DHC, entspricht das einem Anstieg von 114 über 35700
auf 78600 Jahresrationen. Das sind Zahlen, die die Statistik der
Todesfälle von 1991 bis 1997 beeinflussen konnten (vergleiche
dazu die dritte Abbildung unten). Obwohl die alten Gegner der
Methadonsubstitution sich jetzt gegen die DHC-Behandlung
wandten, waren die Beobachtungen der an dieser Entwicklung
beteiligten Ärzte sehr positiv (Ulmer [11]).

4.3 Das politische Methadon
Acht Jahre nach dem BGH-Urteil kam es in Bezug auf die
Methadonbehandlung auf die Initiative des Gesundheitsministers
von Nordrhein-Westfalen zu einem zögerlichen Neuanfang. Der
Minister war in die USA gereist, hatte sich dort die
Methadon-Erhaltungsprogramme angesehen und war zu dem Urteil
gekommen, dass solche Programme auch in Deutschland erprobt
werden sollten, allerdings nur in Kliniken und so als ob es da
noch etwas zu erproben gäbe. Da die BtMVV für die
Verschreibung des Stationsbedarfs keine Grenzen setzte, gab es für
die Erprobung an den Ambulanzen von Kliniken keine legalen
Probleme. Allerdings war bei der in der Öffentlichkeit breit
diskutierten Einrichtung der Programme in Nordrhein-West-fahlen
und Hamburg nie von etwas anderem die Rede als von
der Anwendung von Methadon nach der Einnahmekontrollvorschrift.
Damit wurden jetzt die, wie oben bereits ausgeführt,
schon in den USA nicht medizinisch begründeten, sondern
politisch durchgesetzten Methoden (New York Academy of
Medicine) auch in Deutschland politisch durchgesetzt. In Bezug
auf die Statistik der Drogentoten spielten die wenigen von 1987
an in diesen Erprobungsprogrammen behandelten Süchtigen
keine Rolle. Die ersten wissenschaftlichen Berichte über deren
Erfolg erschienen 1991 [12]. Erst am 31. Januar 1993, 14 Jahre
nach dem verheerenden BGH-Urteil, trat dann eine
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in Kraft,
in der die Verschreibung des Substitutionsbedarfs von Methadon
auch für niedergelassenen Ärzte geregelt wurde.

4.4 Restriktive Ausweitung der Substitution
Obwohl sich nach dreißig Jahren der politischen Methadondiskussion
jetzt deren Befürworter durchgesetzt hatten, hatten
deren Gegner in den entscheidenden und beratenden Gremien
noch einen wesentlichen Einfluss auf deren restriktive Rahmenbedingungen.
1993 verfügte die BtMVV die strikte tägliche
Einnahmekontrolle für mindestens 12 Monate. Erst dann konnte
unter bestimmten Bedingungen ein BtM-Rezept pro Woche für
höchstens drei Tage mitgegeben und von den Apotheken
beliefert werden. In den so genannten NUB-Richtlinien (Neue Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden) des Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen
wurde parallel dazu die
Kostenübernahme einer Substitution zur ausschließlichen
Behandlung der Suchtkrankheit ausgeschlossen, und viele
Behandlungen wurden an ein Antragsverfahren und Bewil-ligungen
durch Kommissionen geknüpft, deren Mitglieder
diese Patienten nie gesehen haben. 1998 verfügte dann eine neue
BtMVV nicht nur die Unterwerfung der DHC-Substitution unter
das Betäubungsmittelrecht, sondern auch die rigide Umstellung
der Süchtigen im Regelfall von DHC auf Methadon, zwei
Maßnahmen, die von den behandelnden Ärzten heftig kritisiert
worden sind. Die Frist bis zur erlaubten Mitgabe von BtM-Rezepten
wurde auf 6 Monate erniedrigt und die Verschreibung
einmal pro Woche für bis zu sieben Tage erlaubt. Damit war es
nach 18 Jahren erstmalig wieder möglich, die Patienten ihr
Methadon nach vernünftigen pharmakologischen Regeln
einnehmen zu lassen. Auch ambulante Entzugsprogramme
wurden möglich, allerdings extrem erschwert durch die
unsinnige Verpflichtung, den Süchtigen erst einmal nach der
Einnahmekontrollvorschrift zu behandeln und damit erst richtig
süchtig auf Methadon zu machen. Erst seit dem 1. Juli 2001 ist
eine BtMVV in Kraft, die eine ambulante Entzugsbehandlung
als erste Maßnahme des Arztes erlaubt. Auf deren Modalitäten
wird weiter unten noch einzugehen sein.

4.5 Synopse der statistischen Daten
In Abbildung 3 sind nun die offiziell verfügbaren Daten über



Nach oben



Nach oben

Rauschgifttote, Erwerb von Dihydrocodein und Methadon [13]
von 1985 bis 2000 zum graphischen Vergleich miteinander in
Beziehung gesetzt [14].
Die Abbildung zeigt einen stetigen fast gradlinigen Anstieg
der Delikte von 1985-2000 von durchschnittlich 13 pro 100.000
Einwohner im Jahr. Von diesem geradlinigen Verlauf zweigt die
Kurve der Todesfälle nach 1987 exponentiell nach oben ab und
erreicht 1991 das 4.8fache ihres Wertes von 1987, gegenüber
dem nur 1.48fachen bei den Delikten in dieser Zeit. Dieser exponentielle
Anstieg bricht mit dem steilen, geradlinigen Anstieg de
DHC- und Methadon-Verschreibungen 1992 ab, fällt mit deren
weiterem Anstieg zunächst steiler, dann weniger steil ab, um
1969 und 1998 bis 2000 jeweils mit dem Abfallen der DHC-Verschreibungen
trotz steilen Anstiegs der Methadonverschrei-bungen stetig, geradlinig
und etwa parallel zu den Delikten
wieder anzusteigen. Diese Verläufe sind vereinbar mit vier
einfachen hypothetischen Feststellungen:
1. Die massive Behinderung der Ärzte in der Suchtbehandlung,
wie in der Zeit von 1988 bis 1991, ist für die Süchtigen
hochgefährlich.
2. Die nicht restriktive Substitution mit Dihydrocodein, wie in
der Zeit von 1992 bis 1995, verhindert viele Todesfälle.
3. Bei der Substitution mit Methadon nach dem bisherigen
Betäubungsmittelrecht gibt es ernste Probleme.
4. Die Bevölkerung leidet an einer stetig zunehmenden
Verseuchung durch die Abhängigkeit von Opiaten.
Für diese Feststellungen finden sich überzeugende medizinisch
wissenschaftliche und praktisch ärztliche Erklärungen.

4.6 Diskussion der Synopse
Der exponentielle Anstieg der Todesfälle 1988 bis 1991 war
logisch zu erwarten, wenn in der Sucht medizinische Gefahren
liegen, die Ärzte nicht mehr kontinuierlich behandeln, weil
ihnen die geeigneten Medikamente entwunden wurden und sie
sich scheuen, Verantwortung zu übernehmen, die ihnen von den
Gerichten dann übel ausgelegt wird. Weil Valoron und
Temgesic nicht mehr zu bekommen waren, sahen sich die
Süchtigen den schwer kalkulierbaren illegalen Drogen oder
Alkohol und Benzodiazepinen – vor allem dem Rohypnol –
ausgeliefert, die sie in Zustände versetzten, in denen sie den
Überblick über die Einnahme verloren, was zu vielen
Todesfällen führte. Wieweit in dieser Situation auch die Suizide
anstiegen, kann nur vermutet werden.
Anders die Situation bei Ärzten, die bewusst DHC zur Substitution
verschrieben. DHC ist zur Behandlung von Opioid-Ent-zugssymptomen
objektiv geeignet, die Ärzte übernahmen die
Verantwortung dafür, informierten ihre Süchtigen pharmako-logisch
zutreffend, berieten sie auch in persönlichen Dingen,
weil die Patienten über das DHC verfügten, konnten sie
Wirkungsschwankungen vermeiden, und die Gefahr einer Überdosis
war nicht so brisant.
Es gab bei der DHC-Substitution
auch Probleme, weil manche Patienten sich die 2,5%ige DHC-Lösung
injizierten oder andere Mittel, wie wieder Rohypnol,
dazu nahmen, um die ihnen zu milde Wirkung des Codeins zu
verstärken. Summa summarum aber verminderte DHC die
Gefahren der Sucht deutlich.
Mit der Umstellung auf Methadon treten konkrete Gefahren
auf, wenn sie – aus rein psychologischen und nicht medizinischen
Gründen – nicht intravenös, sondern mit oralen Dosen
erfolgt. Bei der intravenösen Einstellung kann man das Verschwinden der Entzugssymptome unmittelbar beobachten und
hat damit ein Maß für die benötigte Dosis von Methadon.
Außerdem könnte man, wenn man einmal zu viel injizierte, was
bei ausreichender Sorgfalt so gut wie nie passiert, diese Überdosis
sofort mit einem spezifischen Antagonisten, früher Lorfan
jetzt Naloxon, beheben. Bei der oralen Einstellung ist das alles
viel schwieriger, weil die Wirkung variabel langsam eintritt, was
den Patienten quält, weshalb vielerlei Dinge zusätzlich genommen
werden können, was der Arzt wiederum nicht sicher
weiß, und weil eine eventuelle Überdosis zur Wirkung kommen
kann, wenn der Patient nicht mehr in der Praxis ist. So kommt es
zu Todesfällen, die bei der intravenösen Einstellung sicher
vermieden werden. Überdies schreckt die Tortur der oralen
Einstellung die Süchtigen ab, so dass einige gar nicht in
Behandlung kommen, die zur intravenösen Einstellung sofort
gekommen wären.
Nach der Umstellung von Heroin oder DHC auf Methadon
kommt es zu den ausführlich besprochenen Problemen mit der
Einnahmekontrolle, die zu großen Wirkungsschwankungen,
schwer kontrollierbarem Beigebrauch anderer Drogen und Alkohol
und entsprechend vielen Nebenwirkungen bis hin zu Todes-fällen
führt. Das alles
könnte eine Erklärung für den Anstieg der
Todesfälle 1996, 1998 und 1999 und die Verringerung des
Abfalls 1994 und 1995 sein.
Auch der kontinuierliche Anstieg der Rauschgiftdelikte in all
diesen Jahren findet eine Erklärung in der restriktiven Drogenpolitik.
Wenn es zu Beginn der Karriere eines Heroinsüchtigen
keine sofort verfügbaren und akzeptablen Angebote der Entzugsbehandlung
gibt, kommt es zu vielen chronischen
Verläufen, die leicht vermeidbar wären. Dieses Angebot wurde
in Deutschland nach Verurteilung aller Ärzte, die Süchtige mit
Methadon entzogen haben, zuerst durch die Fehlentscheidung
des BGH und dann die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnungen
von 1993 bis 2001 legalistisch auf null gebracht.
Seit Juli 2001 ist ein entsprechendes Angebot legal wieder
möglich. Ob die Ärzte allerdings darauf vertrauen könnten, dass
Ärztekammern, kassenärztliche Vereinigungen, Rechtsmediziner,
psychiatrische Gutachter und Gerichte nicht wieder im
Verein mit unvorhersehbaren und beliebig falschen Argumenten
rigoros dagegen vorgehen würden, bleibt ungewiss. So wird es
meist mit Karl Valentin heißen: „Mög’n dat’n mer scho woll’n,
aber dürf’n ham wer uns ned getraut.”
Die Entzugsbehandlung nach längerfristiger Methadonsubstitution,
das erklärte Ziel der Substitution, wird bei uns in
der Regel widersinnig bis unvollkommen und entsprechend
erfolglos praktiziert. Seit 1998 ist die nötige Verschreibung
mehrerer Tagesdosen zum Entzug in ambulanter Praxis legal
wieder möglich und könnte bei Berücksichtigung einer ganzen
Reihe von wesentlichen Faktoren sehr erfolgreich sein. Da ihre
Darstellung den hier gegebenen Platz überfordert, wird auf eine
andere Publikation verwiesen (Kapuste 1999/2000 [15]).
Praktische Probleme bei der Entzugsbehandlung nach längerer
Substitution mit Methadon liegen darin, dass Ärzte und
Patienten inzwischen an die auf einmal eingenommene
Tagesdosis gewöhnt sind, die Entzugsbehandlung aufwendiger
ist, als die weitere Substitution und dabei nicht angemessen
vergütet wird, und dass viele Voraussetzungen des Behandlungserfolges,
vor allem der Einsatz einer effektiven, nutriologisch
wissenschaftlich begründeten Superernährungstherapie, Neuland
für Arzt und Patienten sind. Noch dazu verliert der Arzt dabei
einen Dauerpatienten, der seine Praxis vergleichsweise bequem
finanziert. So kommen viele Faktoren zusammen, die unser
Süchtigenpotential weiter ansteigen lassen.
Die medizinisch praktischen Erklärungen wurden ausführlich
von Ulmer gegeben (1997). Die Behandlung nach Betäubungsmittelrecht
führt zu einer ganzen Reihe von nicht günstigen
Umständen. Der tägliche Besuch beim Arzt allein stellt eine je
nach den Abständen von der Wohnung und eventuell auch dem
Arbeitsplatz zur Praxis des Arztes mehr oder weniger schwere
Beeinträchtigung der Lebensumstände dar. Meistens ist der
tägliche Gang zum Arzt mit einem Arbeitsplatz unvereinbar.
Dazu kommt, daß die Süchtigen in der Praxis täglich zusammentreffen,
was zu einer neuen „Szene” führt, in der es zu allen
Arten von Verführungen kommt, die dem Ziel der Behandlung
abträglich sind.
Damit hat das Urteil des Bundesgerichtshof vom Mai 1979
und die folgenden juristischen Maßnahmen zu ungünstigen
Umständen geführt, die in der Abbildung entsprechend der
Fläche zwischen der aufsteigenden Linie der Rauschgiftdelikte
und der 1988 (nach meiner Verurteilung) davon abzweigenden
Kurve der Rauschgifttoten in den 12 Jahren bis 2000 mit rund
zehntausend Todesfällen zu Buche schlägt, die durch rechtliche
und medizinisch vernünftige Entscheidungen vermutlich
verhindert worden wären. Diese Zahlenangabe und die Interpretation
der Synopse stellen noch keine wissenschaftlich gesicher-te Erkenntnis dar,
aber doch die gute Begründung einer Hypo-these, die wissenschaftlich
überprüft werden könnte. Dieser
Hinweis soll allerdings nicht als Anregung dienen, die vielfältigen
Fehler der Behandlung unserer Süchtigen jetzt auch noch
aus “wissenschaftlichen” Gründen fortzusetzen.
In Bezug auf eine vernünftigere Erklärung der in diesem
Bericht dargestellten erstaunlichen Häufung von Fehlern der
psychiatrischen Gutachter und der Justiz im Verein mit der
Politik und den Behörden, die bei fadenscheinig therapeutischer
Begründung im Effekt sehr wirksam darauf hinausliefen, den
Leidensdruck der Süchtigenpopulation zu erhöhen, bedürfte aber
noch eine andere Hypothese der Überprüfung. nämlich die, dass
einige der Beteiligten Psychiater und Richter bis in den Bundesgerichtshof
und die vielen seinem Urteil folgenden Instanzen
nicht wie bisher unter-stellt, irrtümlich fehlerhaft, sondern aus
eugenischen Motiven absichtsvoll handelten (Kapuste [16]).

Anmerkungen und Literatur
1. Zeitreihe über “Rauschgiftdelikte”, Fälle pro 100.000 Einwohner,
Bundeskriminalamt 65173 Wiesbaden, Pressestele, Fax 0611 5512323
2. Bundesgerichtshof. Urteil in der Strafsache gegen Dr.med. Johannes
Kapuste wegen Verstoß gegen das Betäubungs-mittelgesetz. 1 StR
118/79.
3. Rauschgifttote, Anzahl, Statistische Bundesamt, Zweigstelle Bonn, PF
170377, Grafik über die Zahl der Drogentoten 1970-88, Jahrbuch der
Suchtgefahren 90, Tabelle 4 “Rauschgifttote”, Jahrbuch Sucht 1993,
absolute Zahlen 1973-81, Gesundheitsberichterstattung des Bundes
vom 28.6.2001
4. G Grimm. Die Lösung des Drogenproblems. Pflesser Verlag, Flintbek
1985.
5. Martin WR. Drug Addiction 1. Handbuch der Experi-mentellen
Pharmakologie. Vol 45/1 Heffter-Heubner. Springer Verlag 1977.
6,Die Geächtete und ihr Arzt. Der Spiegel, 3.2.1986.
7. Bernd Ritzinger, 003512 8970 6634 persönliche Mitteilung
8. Mirko Vuceljic, 089 174646 persönliche Mitteilung
9. Dr. Herbert Elias, Frankfurt, 069 253103, persönliche Mitteilung
10. Dr. Hartmut Ewig, Langenfeld 02173 995848, persönliche Mitteilung
11. A Ulmer. Die Dihydrocodein-Substitution. Georg Thieme Verlag Stuttgart 1997
12. FM Bocker 1991, H Sass 1991, N Scherbaum und M Gastpar. Abstracts
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/PubMed/
13. Verbrauch von legalen Opioiden in Deutschland, Dr. Lander,
Bundesinstitut für Arzneimittel, Bonn, Erwerb von DHC Hydrogentartrat
durch öffentliche Apotheken, und Methadonhydrochlorid incl. L-Polamidon
in Kilogramm durch Apotheken.
14. FM Bocker 1991, H Sass 1991, N Scherbaum und M Gastpar. Abstracts
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/PubMed/
15. H Kapuste. Medizinisch nutriologische Grundlagen der Entzugsbehandlung
von Heroinsüchtigen. Journal für Orthomolekulare Medizin 7(3) 1999 bis 8(3) 2000. Sonderdruck Dr. H Kapuste, Hufnagelstr. 1, 80686 München
16. H Kapuste. Ist der Teufel im Detail der Suchtpolitik ein Geheimnis der
Psychohygienebewegung. Manuskript, Hufnagelstr. 1, 80686 München, 1998.

Der Hintergrund zu diesem Artikel:
Menschen, die keinen Arzt mehr finden.


mailto:hannes.kapuste@t-online.de

Alle Rechte: Dr. med. Hannes Kapuste, München.



INTRACEREBRAL
Die Morphinistenseite



Nach oben