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Böse Folgen eines BGH Fehlurteils
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* * * * * * * * * * B Ö S E F O L G E N E I N E S B G H F E H L U R T E I L S * * * * * * *
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*********************************************************************** Hannes Kapuste. Menschen die keine Arzt mehr finden. Nachtrag 2001
Das in "Menschen, die keinen Arzt mehr finden" ausführlich kommentierte vielfach fehlerhafte und widerrechtliche Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Mai 1979 [2] regierte die Definition und Behandlung von Süchtigen in Deutschland bis 1998 und ist heute noch entscheidend für die medizinischen Fehler bei ihrer Behandlung. Menschen, die keinen Arzt mehr finden.
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Wie die erste Abbildung zeigt, hatte die rigorose deutsche Drogenpolitik in nahezu dreißig Jahren nicht zu dem angestrebten Rückgang, sondern, von der zweiten Hälfte der achtziger Jahre abgesehen, zu einem stetigen Anstieg der Anzahl der Rauschgiftdelikte geführt (BKA [1])
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Die zweite Abbildung der Zahlen der Rauschgifttoten zeigt ähnlich stabile Verhältnisse in den achtziger Jahren, aber von 1987 bis 1991 im Vergleich zu dem Anstieg der Delikte auf das 1.5fache einen 4.7fachen Anstieg der Todesfälle [3]. Nach 1991 zeigen die beiden Abbildungen sogar entgegen gerichtete Verläufe. Das führt zu der Frage, warum die Heroinsucht in so kurzer Zeit so viel lebensgefährlicher werden konnte, und wie es dann in ebenso kurzer Zeit wieder zu einer so deutlichen Um-kehr kam. Kann es sein dass ein Fehlurteil des Bundesgerichtshofs so schwere Folgen hatte?
4.1 Unterbindung der Methadonbehandlung Wie oben schon in den Abschnitten 3.15 bis 3.17 dargestellt, konnte ein niedergelassener Arzt nach den Regeln der BtMVV zum Zeitpunkt des BGH-Urteils 1979 gar nicht die Verfügungsgewalt über das für eine Verabreichung an Süchtige nötige Methadon erlangen. Merkwürdigerweise wurde dieser Umstand und seine deutlichen praktischen Folgen von den mit dem Thema der Suchtbehandlung befassten Wissenschaftlern öffentlich nicht diskutiert und auch in der neuen BtMVV vom Dezember 1981 und deren Änderungsverordnungen 1984, 1986, 1990, 1991 und 1992 blieb dieses technische Hindernis für die Methadon-Substitution durch niedergelassene Ärzte in Deutschland bestehen. Bis 1984 gab es für die Süchtigen noch eine legale Alternative in Form des Schmerzmittels Temgesic (Buprenorphin), das sie sich ohne große Umstände von Ärzten verschreiben lassen konnten, weil es, wie vorher schon Valoron (Tilidin), als partieller Opiatagonist mit der Zusicherung auf den Markt gebracht, dass es nicht in die Abhängigkeit führt, auch nicht als Betäubungsmittel klassifiziert worden war. Es gab allerdings nicht viele Ärzte, die Süchtige regelmäßig mit Temgesic behandelten. Inzwischen war allen klar, dass Ärzte, die sich für Süchtige ernsthaft engagierten, von der Justiz rigoros verfolgt wurden – drei Kollegen hatten sich nach ihrer Verurteilung schon das Leben genommen. Die Süchtigen gingen deshalb dazu über, die ergatterten Privatrezepte zu kopieren oder zu fälschen. 1983 waren allein in München mehr als tausend Temgesic-Rezeptfälscher registriert. Apotheker sahen die Privatrezepte oft recht gern, die pro Patient 4-6mal pro Woche mehr als 30 DM in die Kasse brachten. Als ich Anfang 1984 damit begann, die jetzt Temgesicsüchtigen mit absteigenden Dosen von Temgesic, hoch dosierten Vitaminen und besserer Ernährung wieder zu entziehen, informierte die Herstellerfirma Böhringer-Mannheim hinter meinem Rücken die Bayerische Landesärztekammer und die Regierung von Oberbayern über diese „unerlaubte Verwendung” ihres so erfolgreichen Mittels. Am 5. September entzog mir die Regierung dann nach kurzem Prozeß die Approbation mit sofortiger Wirkung, ohne einen anderen Arzt für meine rund hundert Patienten zu bestellen. Einen Monat später waren vier von ihnen tot, und bis Ende 1984 war Temgesic ein Betäubungsmittel. Auf meine u.a. mit zwei Schriften belegte Berufung hin. (Kapuste 1984, 1986) stellte der Bayerische Verwaltungs-gerichtshof (VGH) Ende Januar 1985 die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs gegen den Entzug meiner Approbation wieder her und gab mir damit die Möglichkeit, meine Patienten mit Methadon zu behandeln. Allerdings war diese Entscheidung, wie schon erwähnt, mit Auflagen verbunden, die konkret den Ausführungen des BGH entsprachen. Meine medizinisch klar begründeten Bedenken dagegen wurden strikt zurückgewiesen und das legale Problem durch die Anregung gelöst, bei den Gesundheitsbehörden eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb des nötigen Methadons zu erwirken. Auf diese Weise kam ich im Februar 1985 dazu, meine theoretischen Bedenken gegen die Anwendung von Methadon nach der Einnahmekontrollvorschrift praktisch zu überprüfen. Als mir schon Ende 1985 anhand von mehreren Todesfällen unerbittlich klar geworden war, daß das so nicht länger zu verantworten war, überprüfte ich zunächst an den Feiertagen und Wochenenden die Alternative. Nach sehr guten Erfahrungen gab ich dann ab Ostern 1986 meinen Patienten ihren Tagesbedarf mit der Anweisung mit, das Methadon in drei oder vier Einzeldosen einzunehmen. Weil vorauszusehen war, daß ich verhaftet werden könnte, begann ich parallel dazu über meine Rechtsanwälte mit den Behörden darüber zu verhandeln, meine Patienten an eine geeignete therapeutische Einrichtung in München zur Methadonbehandlung abzugeben. Als Reaktion darauf berief die Re-gierung von Oberbayern Anfang Juli eine „Kapuste-Konferenz” ohne uns, in der, „weil der VGH mir die Approbation nicht entziehen würde”, beschlossen wurde, Material gegen mich für die Staatsanwaltschaft zusammenzutragen. Verhaftet wurde ich am 26. Juli 1986 mit einem Aufgebot von 30 Polizisten, vier Staatsanwälten und zwei Ärzten, wiederum ohne daß ein Arzt für die Weiterbehandlung meiner rund 400 Patienten bestellt worden war. Daß meine Schrift „Medizinische Differenzierung des Heroin-Suchtproblems” gerade von der Wiener Zeitschrift für Suchtforschung veröffentlicht worden war, interessierte die Akteure nicht, ebensowenig die dokumentierten Ergebnisse meiner Behandlung, die inzwischen im Vergleich zur vorherigen Behandlung nach der Einnahmekontrollvorschrift schon statistisch signifikant zeigten, daß seit der Mitgabe der Tagesration Methadon keine Todesfälle mehr vorgekommen waren. Nach meiner Verhaftung war für die anderen Ärzte das Methadon jetzt endgültig tabu.
4.2 Substitution mit Dihydrocodein (DHC) Inzwischen hatte ein Arzt in Kiel langfristige Beobachtungen über die sichere und erfolgreiche Substitution von Süchtigen mit dem Hustenmittel Dihydrocodein (Remedacen) durchgeführt und seine Ergebnisse publiziert (Grimm 1985 [4]). Dass man mit Codein das Opioid-Entzugssyndrom in dosisabhängiger Weise lindern kann, ist schon seit 1943 bekannt und steht im angesehenen Handbuch der experimentellen Pharmakologie (Martin 1977 [5]). Codein und DHC wirken dabei nicht unmittelbar, sondern werden im Körper nur partiell in Morphin verwandelt. Deshalb muß DHC entsprechend höher dosiert werden, ist dafür aber weniger gefährlich als Heroin und Methadon. Wegen der vielseitigen Widerstände gegen die Substitution mit DHC blieb auch Grimm damit lange allein bis sich die Stimmung nach einem Artikel im Spiegel 1986 [6] langsam zu bessern begann. Allerdings hielten sich die Verschreibungen von Remedacen wegen seines hohen Preises sehr in Grenzen, weil die Krankenkassen den Ärzten bei Verschreibung auf ihre Kosten Regresse androhten. Und Remedacen auf Privatrezept kostete den Süchtigen täglich zwischen 20 und 40 DM. Die Lösung des Preisproblems fand ein Apotheker in München in Form der Herstellung einer 2,5%igen Dihydrocodeinlösung auf Verschreibung des Arztes. Sie senkte die reinen Medikamentenkosten um 80 % (Ritzinger [7]). Ab Februar 1988 wurde das von einem Arzt in München mit 30 bis 80 Patienten erprobt (Vuceljic [8]) und 1989 zunächst von einem und dann weiteren Ärzten in München auf etwa 1000 Patienten ausgeweitet. Die niedrigen Kosten von 120 DM pro Liter DHC-Lösung, den Patientenbedarf für zwei bis vier Wochen, überzeugten 1990 dann auch einen bis dahin Remedacen verschreibenden Arzt in Frankfurt (Elias [9]). Diese Entwicklung hatte natürlich noch keinen erkennbaren Einfluss auf die in der zweiten Abbildung dargestellten Zahlen. Aber Dr. Elias überzeugte in seinen Vorträgen viele weitere Ärzte, bis es dann von 1991 bis 1997 zu einem gewaltigen Boom kam, bei dem nach einer Aufstellung von Ewig [10] der Konsum von DHC in Deutschland von 80 kg 1990 über 25000 Kg 1995 auf 55000 Kg 1997 anstieg. Rechnet man den durchschnittlichen Jahresbedarf eines Süchtigen mit 700 g DHC, entspricht das einem Anstieg von 114 über 35700 auf 78600 Jahresrationen. Das sind Zahlen, die die Statistik der Todesfälle von 1991 bis 1997 beeinflussen konnten (vergleiche dazu die dritte Abbildung unten). Obwohl die alten Gegner der Methadonsubstitution sich jetzt gegen die DHC-Behandlung wandten, waren die Beobachtungen der an dieser Entwicklung beteiligten Ärzte sehr positiv (Ulmer [11]).
4.3 Das politische Methadon Acht Jahre nach dem BGH-Urteil kam es in Bezug auf die Methadonbehandlung auf die Initiative des Gesundheitsministers von Nordrhein-Westfalen zu einem zögerlichen Neuanfang. Der Minister war in die USA gereist, hatte sich dort die Methadon-Erhaltungsprogramme angesehen und war zu dem Urteil gekommen, dass solche Programme auch in Deutschland erprobt werden sollten, allerdings nur in Kliniken und so als ob es da noch etwas zu erproben gäbe. Da die BtMVV für die Verschreibung des Stationsbedarfs keine Grenzen setzte, gab es für die Erprobung an den Ambulanzen von Kliniken keine legalen Probleme. Allerdings war bei der in der Öffentlichkeit breit diskutierten Einrichtung der Programme in Nordrhein-West-fahlen und Hamburg nie von etwas anderem die Rede als von der Anwendung von Methadon nach der Einnahmekontrollvorschrift. Damit wurden jetzt die, wie oben bereits ausgeführt, schon in den USA nicht medizinisch begründeten, sondern politisch durchgesetzten Methoden (New York Academy of Medicine) auch in Deutschland politisch durchgesetzt. In Bezug auf die Statistik der Drogentoten spielten die wenigen von 1987 an in diesen Erprobungsprogrammen behandelten Süchtigen keine Rolle. Die ersten wissenschaftlichen Berichte über deren Erfolg erschienen 1991 [12]. Erst am 31. Januar 1993, 14 Jahre nach dem verheerenden BGH-Urteil, trat dann eine Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in Kraft, in der die Verschreibung des Substitutionsbedarfs von Methadon auch für niedergelassenen Ärzte geregelt wurde.
4.4 Restriktive Ausweitung der Substitution Obwohl sich nach dreißig Jahren der politischen Methadondiskussion jetzt deren Befürworter durchgesetzt hatten, hatten deren Gegner in den entscheidenden und beratenden Gremien noch einen wesentlichen Einfluss auf deren restriktive Rahmenbedingungen. 1993 verfügte die BtMVV die strikte tägliche Einnahmekontrolle für mindestens 12 Monate. Erst dann konnte unter bestimmten Bedingungen ein BtM-Rezept pro Woche für höchstens drei Tage mitgegeben und von den Apotheken beliefert werden. In den so genannten NUB-Richtlinien (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) des Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen wurde parallel dazu die Kostenübernahme einer Substitution zur ausschließlichen Behandlung der Suchtkrankheit ausgeschlossen, und viele Behandlungen wurden an ein Antragsverfahren und Bewil-ligungen durch Kommissionen geknüpft, deren Mitglieder diese Patienten nie gesehen haben. 1998 verfügte dann eine neue BtMVV nicht nur die Unterwerfung der DHC-Substitution unter das Betäubungsmittelrecht, sondern auch die rigide Umstellung der Süchtigen im Regelfall von DHC auf Methadon, zwei Maßnahmen, die von den behandelnden Ärzten heftig kritisiert worden sind. Die Frist bis zur erlaubten Mitgabe von BtM-Rezepten wurde auf 6 Monate erniedrigt und die Verschreibung einmal pro Woche für bis zu sieben Tage erlaubt. Damit war es nach 18 Jahren erstmalig wieder möglich, die Patienten ihr Methadon nach vernünftigen pharmakologischen Regeln einnehmen zu lassen. Auch ambulante Entzugsprogramme wurden möglich, allerdings extrem erschwert durch die unsinnige Verpflichtung, den Süchtigen erst einmal nach der Einnahmekontrollvorschrift zu behandeln und damit erst richtig süchtig auf Methadon zu machen. Erst seit dem 1. Juli 2001 ist eine BtMVV in Kraft, die eine ambulante Entzugsbehandlung als erste Maßnahme des Arztes erlaubt. Auf deren Modalitäten wird weiter unten noch einzugehen sein.
4.5 Synopse der statistischen Daten In Abbildung 3 sind nun die offiziell verfügbaren Daten über
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Rauschgifttote, Erwerb von Dihydrocodein und Methadon [13] von 1985 bis 2000 zum graphischen Vergleich miteinander in Beziehung gesetzt [14]. Die Abbildung zeigt einen stetigen fast gradlinigen Anstieg der Delikte von 1985-2000 von durchschnittlich 13 pro 100.000 Einwohner im Jahr. Von diesem geradlinigen Verlauf zweigt die Kurve der Todesfälle nach 1987 exponentiell nach oben ab und erreicht 1991 das 4.8fache ihres Wertes von 1987, gegenüber dem nur 1.48fachen bei den Delikten in dieser Zeit. Dieser exponentielle Anstieg bricht mit dem steilen, geradlinigen Anstieg de DHC- und Methadon-Verschreibungen 1992 ab, fällt mit deren weiterem Anstieg zunächst steiler, dann weniger steil ab, um 1969 und 1998 bis 2000 jeweils mit dem Abfallen der DHC-Verschreibungen trotz steilen Anstiegs der Methadonverschrei-bungen stetig, geradlinig und etwa parallel zu den Delikten wieder anzusteigen. Diese Verläufe sind vereinbar mit vier einfachen hypothetischen Feststellungen: 1. Die massive Behinderung der Ärzte in der Suchtbehandlung, wie in der Zeit von 1988 bis 1991, ist für die Süchtigen hochgefährlich. 2. Die nicht restriktive Substitution mit Dihydrocodein, wie in der Zeit von 1992 bis 1995, verhindert viele Todesfälle. 3. Bei der Substitution mit Methadon nach dem bisherigen Betäubungsmittelrecht gibt es ernste Probleme. 4. Die Bevölkerung leidet an einer stetig zunehmenden Verseuchung durch die Abhängigkeit von Opiaten. Für diese Feststellungen finden sich überzeugende medizinisch wissenschaftliche und praktisch ärztliche Erklärungen.
4.6 Diskussion der Synopse Der exponentielle Anstieg der Todesfälle 1988 bis 1991 war logisch zu erwarten, wenn in der Sucht medizinische Gefahren liegen, die Ärzte nicht mehr kontinuierlich behandeln, weil ihnen die geeigneten Medikamente entwunden wurden und sie sich scheuen, Verantwortung zu übernehmen, die ihnen von den Gerichten dann übel ausgelegt wird. Weil Valoron und Temgesic nicht mehr zu bekommen waren, sahen sich die Süchtigen den schwer kalkulierbaren illegalen Drogen oder Alkohol und Benzodiazepinen – vor allem dem Rohypnol – ausgeliefert, die sie in Zustände versetzten, in denen sie den Überblick über die Einnahme verloren, was zu vielen Todesfällen führte. Wieweit in dieser Situation auch die Suizide anstiegen, kann nur vermutet werden. Anders die Situation bei Ärzten, die bewusst DHC zur Substitution verschrieben. DHC ist zur Behandlung von Opioid-Ent-zugssymptomen objektiv geeignet, die Ärzte übernahmen die Verantwortung dafür, informierten ihre Süchtigen pharmako-logisch zutreffend, berieten sie auch in persönlichen Dingen, weil die Patienten über das DHC verfügten, konnten sie Wirkungsschwankungen vermeiden, und die Gefahr einer Überdosis war nicht so brisant. Es gab bei der DHC-Substitution auch Probleme, weil manche Patienten sich die 2,5%ige DHC-Lösung injizierten oder andere Mittel, wie wieder Rohypnol, dazu nahmen, um die ihnen zu milde Wirkung des Codeins zu verstärken. Summa summarum aber verminderte DHC die Gefahren der Sucht deutlich. Mit der Umstellung auf Methadon treten konkrete Gefahren auf, wenn sie – aus rein psychologischen und nicht medizinischen Gründen – nicht intravenös, sondern mit oralen Dosen erfolgt. Bei der intravenösen Einstellung kann man das Verschwinden der Entzugssymptome unmittelbar beobachten und hat damit ein Maß für die benötigte Dosis von Methadon. Außerdem könnte man, wenn man einmal zu viel injizierte, was bei ausreichender Sorgfalt so gut wie nie passiert, diese Überdosis sofort mit einem spezifischen Antagonisten, früher Lorfan jetzt Naloxon, beheben. Bei der oralen Einstellung ist das alles viel schwieriger, weil die Wirkung variabel langsam eintritt, was den Patienten quält, weshalb vielerlei Dinge zusätzlich genommen werden können, was der Arzt wiederum nicht sicher weiß, und weil eine eventuelle Überdosis zur Wirkung kommen kann, wenn der Patient nicht mehr in der Praxis ist. So kommt es zu Todesfällen, die bei der intravenösen Einstellung sicher vermieden werden. Überdies schreckt die Tortur der oralen Einstellung die Süchtigen ab, so dass einige gar nicht in Behandlung kommen, die zur intravenösen Einstellung sofort gekommen wären. Nach der Umstellung von Heroin oder DHC auf Methadon kommt es zu den ausführlich besprochenen Problemen mit der Einnahmekontrolle, die zu großen Wirkungsschwankungen, schwer kontrollierbarem Beigebrauch anderer Drogen und Alkohol und entsprechend vielen Nebenwirkungen bis hin zu Todes-fällen führt. Das alles könnte eine Erklärung für den Anstieg der Todesfälle 1996, 1998 und 1999 und die Verringerung des Abfalls 1994 und 1995 sein. Auch der kontinuierliche Anstieg der Rauschgiftdelikte in all diesen Jahren findet eine Erklärung in der restriktiven Drogenpolitik. Wenn es zu Beginn der Karriere eines Heroinsüchtigen keine sofort verfügbaren und akzeptablen Angebote der Entzugsbehandlung gibt, kommt es zu vielen chronischen Verläufen, die leicht vermeidbar wären. Dieses Angebot wurde in Deutschland nach Verurteilung aller Ärzte, die Süchtige mit Methadon entzogen haben, zuerst durch die Fehlentscheidung des BGH und dann die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnungen von 1993 bis 2001 legalistisch auf null gebracht. Seit Juli 2001 ist ein entsprechendes Angebot legal wieder möglich. Ob die Ärzte allerdings darauf vertrauen könnten, dass Ärztekammern, kassenärztliche Vereinigungen, Rechtsmediziner, psychiatrische Gutachter und Gerichte nicht wieder im Verein mit unvorhersehbaren und beliebig falschen Argumenten rigoros dagegen vorgehen würden, bleibt ungewiss. So wird es meist mit Karl Valentin heißen: „Mög’n dat’n mer scho woll’n, aber dürf’n ham wer uns ned getraut.” Die Entzugsbehandlung nach längerfristiger Methadonsubstitution, das erklärte Ziel der Substitution, wird bei uns in der Regel widersinnig bis unvollkommen und entsprechend erfolglos praktiziert. Seit 1998 ist die nötige Verschreibung mehrerer Tagesdosen zum Entzug in ambulanter Praxis legal wieder möglich und könnte bei Berücksichtigung einer ganzen Reihe von wesentlichen Faktoren sehr erfolgreich sein. Da ihre Darstellung den hier gegebenen Platz überfordert, wird auf eine andere Publikation verwiesen (Kapuste 1999/2000 [15]). Praktische Probleme bei der Entzugsbehandlung nach längerer Substitution mit Methadon liegen darin, dass Ärzte und Patienten inzwischen an die auf einmal eingenommene Tagesdosis gewöhnt sind, die Entzugsbehandlung aufwendiger ist, als die weitere Substitution und dabei nicht angemessen vergütet wird, und dass viele Voraussetzungen des Behandlungserfolges, vor allem der Einsatz einer effektiven, nutriologisch wissenschaftlich begründeten Superernährungstherapie, Neuland für Arzt und Patienten sind. Noch dazu verliert der Arzt dabei einen Dauerpatienten, der seine Praxis vergleichsweise bequem finanziert. So kommen viele Faktoren zusammen, die unser Süchtigenpotential weiter ansteigen lassen. Die medizinisch praktischen Erklärungen wurden ausführlich von Ulmer gegeben (1997). Die Behandlung nach Betäubungsmittelrecht führt zu einer ganzen Reihe von nicht günstigen Umständen. Der tägliche Besuch beim Arzt allein stellt eine je nach den Abständen von der Wohnung und eventuell auch dem Arbeitsplatz zur Praxis des Arztes mehr oder weniger schwere Beeinträchtigung der Lebensumstände dar. Meistens ist der tägliche Gang zum Arzt mit einem Arbeitsplatz unvereinbar. Dazu kommt, daß die Süchtigen in der Praxis täglich zusammentreffen, was zu einer neuen „Szene” führt, in der es zu allen Arten von Verführungen kommt, die dem Ziel der Behandlung abträglich sind. Damit hat das Urteil des Bundesgerichtshof vom Mai 1979 und die folgenden juristischen Maßnahmen zu ungünstigen Umständen geführt, die in der Abbildung entsprechend der Fläche zwischen der aufsteigenden Linie der Rauschgiftdelikte und der 1988 (nach meiner Verurteilung) davon abzweigenden Kurve der Rauschgifttoten in den 12 Jahren bis 2000 mit rund zehntausend Todesfällen zu Buche schlägt, die durch rechtliche und medizinisch vernünftige Entscheidungen vermutlich verhindert worden wären. Diese Zahlenangabe und die Interpretation der Synopse stellen noch keine wissenschaftlich gesicher-te Erkenntnis dar, aber doch die gute Begründung einer Hypo-these, die wissenschaftlich überprüft werden könnte. Dieser Hinweis soll allerdings nicht als Anregung dienen, die vielfältigen Fehler der Behandlung unserer Süchtigen jetzt auch noch aus “wissenschaftlichen” Gründen fortzusetzen. In Bezug auf eine vernünftigere Erklärung der in diesem Bericht dargestellten erstaunlichen Häufung von Fehlern der psychiatrischen Gutachter und der Justiz im Verein mit der Politik und den Behörden, die bei fadenscheinig therapeutischer Begründung im Effekt sehr wirksam darauf hinausliefen, den Leidensdruck der Süchtigenpopulation zu erhöhen, bedürfte aber noch eine andere Hypothese der Überprüfung. nämlich die, dass einige der Beteiligten Psychiater und Richter bis in den Bundesgerichtshof und die vielen seinem Urteil folgenden Instanzen nicht wie bisher unter-stellt, irrtümlich fehlerhaft, sondern aus eugenischen Motiven absichtsvoll handelten (Kapuste [16]).
Anmerkungen und Literatur 1. Zeitreihe über “Rauschgiftdelikte”, Fälle pro 100.000 Einwohner, Bundeskriminalamt 65173 Wiesbaden, Pressestele, Fax 0611 5512323 2. Bundesgerichtshof. Urteil in der Strafsache gegen Dr.med. Johannes Kapuste wegen Verstoß gegen das Betäubungs-mittelgesetz. 1 StR 118/79. 3. Rauschgifttote, Anzahl, Statistische Bundesamt, Zweigstelle Bonn, PF 170377, Grafik über die Zahl der Drogentoten 1970-88, Jahrbuch der Suchtgefahren 90, Tabelle 4 “Rauschgifttote”, Jahrbuch Sucht 1993, absolute Zahlen 1973-81, Gesundheitsberichterstattung des Bundes vom 28.6.2001 4. G Grimm. Die Lösung des Drogenproblems. Pflesser Verlag, Flintbek 1985. 5. Martin WR. Drug Addiction 1. Handbuch der Experi-mentellen Pharmakologie. Vol 45/1 Heffter-Heubner. Springer Verlag 1977. 6,Die Geächtete und ihr Arzt. Der Spiegel, 3.2.1986. 7. Bernd Ritzinger, 003512 8970 6634 persönliche Mitteilung 8. Mirko Vuceljic, 089 174646 persönliche Mitteilung 9. Dr. Herbert Elias, Frankfurt, 069 253103, persönliche Mitteilung 10. Dr. Hartmut Ewig, Langenfeld 02173 995848, persönliche Mitteilung 11. A Ulmer. Die Dihydrocodein-Substitution. Georg Thieme Verlag Stuttgart 1997 12. FM Bocker 1991, H Sass 1991, N Scherbaum und M Gastpar. Abstracts http://www.ncbi.nlm.nih.gov/PubMed/ 13. Verbrauch von legalen Opioiden in Deutschland, Dr. Lander, Bundesinstitut für Arzneimittel, Bonn, Erwerb von DHC Hydrogentartrat durch öffentliche Apotheken, und Methadonhydrochlorid incl. L-Polamidon in Kilogramm durch Apotheken. 14. FM Bocker 1991, H Sass 1991, N Scherbaum und M Gastpar. Abstracts http://www.ncbi.nlm.nih.gov/PubMed/ 15. H Kapuste. Medizinisch nutriologische Grundlagen der Entzugsbehandlung von Heroinsüchtigen. Journal für Orthomolekulare Medizin 7(3) 1999 bis 8(3) 2000. Sonderdruck Dr. H Kapuste, Hufnagelstr. 1, 80686 München 16. H Kapuste. Ist der Teufel im Detail der Suchtpolitik ein Geheimnis der Psychohygienebewegung. Manuskript, Hufnagelstr. 1, 80686 München, 1998.
Der Hintergrund zu diesem Artikel: Menschen, die keinen Arzt mehr finden.
mailto:hannes.kapuste@t-online.de
Alle Rechte: Dr. med. Hannes Kapuste, München.
INTRACEREBRAL Die Morphinistenseite
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