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Stellungnahme Expertenausschuss: Drogenkonsum

Ach, was muss man oft von bösen Buben hören oder lesen...-



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Stellungnahme

Expertengespräch am 16.1.2008
Rechtsausschusssitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
„Drogenkonsum nicht kriminalisieren, Justiz nicht überlasten:
„Hilfe statt Strafe“ muss oberstes Prinzip der Drogenpolitik bleiben“


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Anordnungen, die Eigenbedarfsgrenze bei Drogendelikten herabzusetzen bzw. ganz zu streichen, Sonderregelungen bei Gebrauchsverstößen Jugendlicher einzuführen und die Verpflichtung der jeweiligen Schulleitung, Strafanzeige bei „Besitz, dem Handel oder der sonstigen Weitergabe von Betäubungsmitteln“ bei Schülern zu erstatten, scheint mir der drogenpolitisch falsche Weg zu sein (vgl. Richtlinien zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes – Gemeinsamer Runderlass vom 13.8.07; Gem. RdErl. d. Innenministeriums, d. Justizministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31.8.2007: Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität).

Begründung

Die missbräuchliche Verwendung von psychoaktiv wirksamen Substanzen gab es immer und wird es immer geben. Die Geschichte der Drogenpolitik und Drogenhilfe in den letzten 40 Jahren verdeutlicht eindringlich, dass staatliche Ordnungsverfügungen und verpflichtende, abstinenzbezogene Hilfsmaßnahmen wenig hinsichtlich der Erreichung des damit verbundenen Ziels, die Konsumbereitschaft von Jugendlichen einzudämmen oder zumindest zu minimieren, bewirken konnten. Nicht die Drogen sind das Problem. Die missbräuchliche Verwendung von allen psychoaktiv wirksamen Substanzen ist ein Symptom für tieferliegende psychosoziale Konflikte und Probleme und somit nicht durch strafrechtliche Maßnahmen, Ordnungsverfügungen und Strafandrohungen aufhebbar. Die drogenhilfepraktischen Erfahrungen der letzten Jahrzehnte zeigen, dass es wenig nützt, schlicht zu verbieten und verpflichtende Sonderregelungen zu installieren.

Niedrigschwellige Drogenhilfe und Drogenkonsumräume
Die Aufhebung der Eigenbedarfsgrenze bei sogenannten „harten“ Drogen führt – und dies zeigt sich jetzt schon – zu einer weiteren Verunsicherung bei Mitarbeitern in niedrigschwelligen Drogenhilfseinrichtungen, bei Konsumierenden und bei den Verfolgungsbehörden. Ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 31a BtMG kommt gemäss Erlass vom 13.8.07 demzufolge nur noch in Ausnahmefällen vor. Die Rechtsverordnung des Landes zum Betrieb von Drogenkonsumräumen ist ein derartiger Ausnahmefall, führt aber zu einer regelrechten Desorientierung bei allen Beteiligten. Dies zeigt sich beispielsweise in Münster darin, dass die Polizei Drogenkonsumenten auf ihrem Weg zum Drogenkonsumraum „abgreift“, geringe Konsummengen mit den Worten „Die Eigenbedarfsgrenze gilt jetzt nicht mehr“ einbehält. Folgen sind: Vermehrtes offenes Konsumgeschehen und Spritzenfunde in der Öffentlichkeit, Szenebildung, erneute Drogenbeschaffung durch entsprechende, eigentlich zu verhindernde „ kriminelle Handlungen“.

Praxisforschungen zeigen, dass niedrigschwellige Drogenhilfeeinrichtungen entscheidend zur Entlastung des öffentlichen Raumes beitragen und erfolgreich Überlebenshilfe und gesundheitspräventive Maßnahmen gewährleisten (Alltagshygiene, Safer Use, Infektionsprophylaxe, medizinische Akutversorgung, Beratung und Betreuung). Dies alles wird „leichtfertig“ durch strafrechtliche Sanktionsandrohungen und zudem durch Mittelkürzungen konterkariert.

Welchen Sinn hat die Aufhebung der Eigenbedarfsgrenze außer einer großen Verunsicherung bei allen Beteiligten, mehr Arbeit für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte?
Die bereits jetzt schon bestehende Rechtsunsicherheit in § 29 Abs. 1, Nr. 10 und 11 BtMG (Verschaffung und Gewährung einer Gelegenheit zum unbefugten Gebrauch) für Mitarbeiterinnen in niedrigschwelligen Drogenhilfseinrichtungen mit angeschlossenen Drogenkonsumräumen wird ohne evidenzbasierte Absicherung unverhältnismäßig verschärft. Aufgrund des bestehenden Legalitätsprinzips ist es bisher schon gängige Praxis, dass drogenabhängige Menschen im Umfeld von niedrigschwelligen Drogenhilfezentren beobachtet, massiv kontrolliert, ihnen Platzverbote erteilt und auch Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Die Ausnahmeregelung als Rechtsverordnung zur Nutzung eines Drogenkonsumraums erweist sich insofern für Außenstehende und auch für alle Beteiligten als kaum noch nachvollziehbar. Der Besitz einer Konsumration im Konsumraum ist laut Ausnahmeregelung „erlaubt“, vor der Konsumraumtür nicht mehr. Aber wie es bei jeder Ware so ist: Um konsumieren zu können, muss sie besessen werden und um sie besitzen zu können, muss sie zunächst erworben werden. Und um diese dann im Konsumraum zu konsumieren, muss der Konsument den Konsumraum aufsuchen. Bei diesem „Aufsuchungsvorgang“ nun ist der Besitz einer Konsumration verboten. Verstehen sie das? Dies ist kaum nachvollzieh- geschweige denn vermittelbar.
Außerdem lassen sich drogenabhängige Menschen aus der öffentlichen Drogenszene aufgrund der „Suchtdynamik“ durch die Aufhebung der Eigenbedarfsgrenze kaum vom Drogenkauf und vom Konsum abhalten.

Notwendig wäre anstelle der Aufhebung der Eigenbedarfsgrenze die Schaffung eindeutiger rechtlicher Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit für Mitarbeiterinnen und Nutzerinnen von Angeboten niedrigschwelliger Drogenhilfe sowie für die Strafverfolgungsbehörden gewährleisten. Flankierend wären weitere politisch-rechtliche Maßnahmen erforderlich. Eine auf den § 29 Abs. 5 und § 31a BtMG basierende Entpönalisierung Konsum vorbereitender Handlungen sollte um die Herabstufung des Besitzes und Erwerbs von Drogen zu einer Ordnungswidrigkeit und die Einführung eines Opportunitätsprinzips auf polizeilicher Ermittlungsebene erweitert werden. Dies wären erste, notwendige Schritte in Richtung einer „pragmatisch-normalisierenden“ Drogenpolitik.

Ohne eindeutige rechtliche Klarstellungen bleibt jedenfalls das so geschaffene System recht fragil und hängt entscheidend von der regional bestimmten, „guten“ Kooperation in den jeweiligen Ordnungspartnerschaften ab, wobei die jeweiligen Vereinbarungen zwischen Trägern von Drogenkonsumräumen und den Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden sehr unterschiedlich hinsichtlich Identifikationskontrollen, Zugangskriterien und Überwachungsmaßnahmen ausfallen.

Jugendlicher Cannabiskonsum
Der problematische Gebrauch von Cannabisprodukten birgt vielfältige Risiken für insbesondere junge Menschen bei der Bewältigung jugendtypischer Entwicklungsaufgaben und kann zu gesundheitlichen und psychosozialen Problemen führen. In dem Erlass des Justiz- und Innenministeriums sollen die Obergrenze, bis zu der die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen kann, für Haschisch und Marihuana von 10 auf nur noch 6 Gramm abgesenkt und Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche nur noch unter Auflagen (Drogenscreenings, Teilnahme an Drogenberatungsseminaren, Therapien oder Sozialstunden) eingestellt werden. Schulleitungen werden verpflichtet, Schüler bei der Polizei anzuzeigen, die im Zusammenhang mit Drogendelikten auffällig werden. Begründet wird dies dadurch, dass immer mehr Jugendliche im Gegensatz zu früher „hochpotentere“ Cannabisprodukte konsumieren und immer früher in den Cannabiskonsum einsteigen (sinkendes Einstiegsalter).

Was sind die Fakten?

Nach einer neueren vom Bundesministerium für Gesundheit geförderten Expertise zum drogenhilfepraktischen Zugang zu jungen Cannabiskonsumentinnen erreichten 2005 162 Drogenhilfeprojekte bundesweit 13.037 problematisch Cannabis konsumierende Jugendliche und junge Erwachsene. Bei einer geschätzten Anzahl von mindestens 2.000.000 Cannabis konsumierenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der BRD waren dies ca. 0,15 % (!), die als problematisch Konsumierende erreicht wurden (LWL 2007).

Der neuste Jahresbericht zur Drogensituation in Deutschland und Europa der deutschen und europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD und DBDD) stellt in 2007 einen Rückgang des Cannabiskonsums bei Jugendlichen der Altersgruppe der 14- bis 17-Jährigen fest (Life-Time-Prävalenz). Nur noch 13% dieser Altersgruppe haben Cannabiserfahrung (2004 waren es 22%). Bei den regelmäßig Konsumierenden konnten indes keine gravierenden Konsumveränderungen ermittelt werden. Insgesamt gesehen liegt jedoch die 30-Tage Prävalenz (also in den letzten dreißig Tagen Cannabisprodukte konsumiert) bei den 18-59-Jährigen in West- und Ostdeutschland bei lediglich 3,3%.

Dieser aktuelle Jahresbericht konnte weiterhin die weit verbreitete These vom gestiegenen Wirkstoffgehalt (THC) von Cannabisprodukten nicht bestätigen. Insofern gibt es auch keine empirisch haltbaren Hinweise darauf, dass die Zunahme des Wirkstoffgehaltes in direktem (kausalem) Zusammenhang mit einer Zunahme cannabis-assoziierter Probleme steht. Bedenklicher erscheinen mir hier jedoch die jüngst gefundenen Verunreinigungen von Cannabisprodukten durch Schadstoffe wie Pilze, Glasfasern und Bakterien. Im Grosraum Leipzig wurden im Dezember 2007 im Marihuana gesundheitsschädliche Beimengungen von Bleisulfid gefunden. Allein 50 Bleivergiftungen wurden vom Gesundheitsamt Leipzig bis Ende 2007 erfasst. Alles eine Folge der Illegalität und damit des profitorientierten Schwarzmarktes. Im Sinne eines schadensbegrenzenden Konsumentenschutzes wären hier Drug-Checking-Projekte in Verbindung mit einer zielgruppennahen Verbraucherberatung („Risikokompetenz“) umzusetzen, um die auf dem Schwarzmarkt erworbenen Substanzen auf deren Inhaltsstoffe und Reinheitsgrade zu überprüfen und um Lernprozesse zur Drogenmündigkeit als Stärkung und Vermittlung von Selbstkontrollregeln bei denjenigen Menschen, die so oder so konsumieren, zu ermöglichen. Entsprechende Konzepte sind bereits entwickelt worden (vgl. Schneider 2007). Die logische Konsequenz den Schwarzmarktgefährdungen zu begegnen, wäre die staatliche Regulierung des Marktes durch Festlegung einer Höchstgrenze für den THC-Anteil, Qualitätskontrollen im Sinne einer Produkthaftung, Jugendschutz und gezielte Verbraucherbegleitung.
Wenn schon Verbote und verpflichtende Maßnahmen im Sinne erzieherischer Sanktionen als „Instrumente zur Steuerung des Konsumverhaltens für legitim erachtet werden, warum werden sie dann nicht auch zur Steuerung der Produktion eingesetzt?“ (Amendt 2007).

In den Medien nun werden Life-Time-Prävalenzen so präsentiert, als handele es sich um einen gewohnheitsmäßigen Missbrauch bei immer jüngeren Jugendlichen. Fakt ist jedoch, dass das Alter beim erstmaligen Cannabiskonsum nur unwesentlich sinkt: 1997 lag der Altersdurchschnitt beim Erstkonsum von Cannabis bei 16,7, 2001 bei 16,5 und 2004 bei 16,4 Jahren (vgl. Kalke/Verthein 2006).
Zudem zeigen Forschungsergebnisse eindeutig, dass mit der Übernahme konventioneller Rollen der Konsum legaler wie illegaler Drogen rapide abnimmt (Maturing Out). Der Cannabiskonsum ist für die meisten Konsumentinnen unproblematisch und stellt häufig ein vorübergehendes Verhalten dar, das spätestens im dritten Lebensjahrzehnt eingestellt wird (zusammenfassend: Kolte/Schmidt-Semisch/Stöver 2006).

Auffälligen Jugendlichen nun zwangsweise Drogenscreenings, Teilnahme an Drogenberatungsseminaren, Therapien oder Sozialstunden aufzuerlegen, schafft – und dies sind unsere Praxiserfahrungen – eher Misstrauen als Vertrauen in pädagogisch/therapeutische Maßnahmen und fördert häufig ein passives und/oder „als-ob-aktives“ Umgehen mit zugewiesenen Auflagen. Die notwendigen „pädagogischen“ Sprachregelungen sind zudem schnell erlernt.

Eine Anzeigepflicht von Schulleitern bei drogenauffälligen Schülern konterkariert den pädagogischen Schulauftrag, fördert um so mehr klandestines Verhalten bei konsumierenden Schülern (was bei „drogenoffenen“ Jugendlichen wieder attraktiv wirken kann) und führt zu frühzeitigen Stigmatisierungen von erstauffälligen Jugendlichen, die sicherlich Auswirkungen auf spätere Lebenswege haben (u.a. durch Schulverweise).

Nur wenn die vom Verbot und erzieherischen Sanktionen Betroffenen die damit verbundenen Risikoabwägungen des Gesetzgebers bewusst teilen, haben Verbote und Sanktionen eine Chance, sich durchzusetzen. Andernfalls laufen sie ins Leere, ja wirken kontraproduktiv.

Ferner konnte in groß angelegten soziokulturellen Untersuchungen gezeigt werden, dass strafrechtliche Sanktionsandrohungen kaum generalpräventive Wirkungen nach sich ziehen. Europäische Vergleichsstudien wiesen keine signifikanten Zusammenhänge zwischen der jeweiligen Rechtspolitik und der Drogenprävalenz sowie hinsichtlich der Einstellungen zu Cannabis nach. Reuband stellte in seinen umfangreichen Studien fest, dass „kein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Strafverfolgungspraxis auf der einen Seite und dem Verhalten und Einstellungen auf der anderen Seite festgestellt werden konnte. Weder fielen Prävalenzwerte in Ländern mit repressiverer Drogenpolitik niedriger aus als in Ländern mit liberaler Politik, noch waren die Einstellungen zum Cannabisgebrauch und das Strafverlangen für Cannabiskonsum davon verschieden....Von einer hemmenden Wirkung repressiver Drogenpolitik auf den Gebrauch von Cannabis kann nicht die Rede sein“ (Reuband 2007, S. 163). Reuband kommt weiterführend zu folgender Schlussfolgerung: „Eine Wirksamkeit von Strafandrohung gibt es vermutlich nur dann, wenn die Strafe als hoch beurteilt und gleichzeitig auch die Entdeckungschancen als relativ hoch eingeschätzt werden. Nur in dieser Kombination ist ein nennenswerter Effekt denkbar“ (Reuband 2007, S.164).

Fazit

Durch den neuen Runderlass zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes werden die damit verbundenen Ziele einer Senkung der Probierbereitschaft der Jugendlichen sowie einer Minimierung des problematischen Cannabisgebrauchs kaum erreicht, sondern eher werden auffällig gewordene Jugendliche unverhältnismäßig früh stigmatisiert und letztendlich kriminalisiert. Den Preis zahlen nicht nur die betroffenen Jugendlichen, sondern insbesondere auch die Gesamtgesellschaft durch langfristige und teuere Rehabilitation und/oder durch justizielle Verwahrung.

Dies alles geschieht in einer Zeit, in der der soziale Sektor unserer Gesellschaft enorm unter Einsparungen und Mittelkürzungen zu leiden hat und dies vordringlich im Kinder-, Jugend- und Drogenhilfebereich.

Der Gebrauch von psychoaktiv wirksamen Substanzen gehört zur Realität in unserer Konsumgesellschaft. Bei vielen Jugendlichen ist gerade der Reiz des Verbotenen besonders konsumfördernd. Konsumprobleme erfordern Pädagogik, Psychologie, Medizin und nicht das Strafrecht, nicht verpflichtende Auflagen als erzieherische Sanktionen und Bedrohungsszenarien. Wir wissen doch inzwischen, dass jede moralische und strafrechtliche Gegenmaßnahme die Attraktivität des normwidrigen Verhaltens unterstreicht, dass jeder negative Drogenbericht insbesondere in den allgegenwärtigen Medien auch eine Nachahmungsbereitschaft in sich birgt. In einer siegermentalitätsbezogenen Gesellschaft, in der Drogen jeglicher Art Wegbegleiter des Erwachsenwerdens sind, kann es nicht um Forderungen von Drogenabstinenz und um Verbote und strafrechtliche Sanktionsandrohungen gehen. Das Ziel sollte ein Missbrauch vermeidender, gesundheitsschonender und risikobewusster Umgang mit psychoaktiv wirksamen Substanzen sein. Nur so ist ein vertrauensvolles Erreichen von Jugendlichen, die Drogen bereits konsumieren, möglich.

Die Suchtfachverbände in der Schweiz haben jüngst einen Perspektivwechsel in der Drogenpolitik eingeläutet, der richtungsweisend sein sollte: „Stigmatisierung provoziert sozialen Ausschluss und Isolation. Der Grundsatz einer Suchtpolitik muss also der Schutz von Personen und ihrem Umfeld vor Diskriminierung und Schädigungen sein“ (vgl. Amendt 2007).

Die Gefängnisse sind mit drogenkonsumierenden Menschen überfüllt! Die Justiz ist bereits jetzt überlastet. Die Umsetzung der Richtlinien zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes wird dies verschärfen und enorme Kosten verursachen. Zudem wird die juristische Situation für Konsumenten, Polizei und Mitarbeiter im Drogenhilfebereich immer prekärer. Dies kann doch eigentlich nicht gewollt sein!

Drogengebrauch und Drogenmissbrauch sind nicht durch Abschreckung, moralische Immunisierung, Verordnung oder Strafandrohung und erzieherische Sanktion abschaffbar. Das zeigen die Erfahrungen der letzten 40 Jahre.

Der Antrag „Drogenkonsum nicht kriminalisieren, Justiz nicht überlasten: Hilfe statt Strafe muss oberstes Prinzip der Drogenpolitik bleiben“ ist zu unterstützen.





Dr. Wolfgang Schneider

Leiter des Drogenhilfevereins
Indro e.V. Münster

Vorstandsmitglied im Landesverband für
akzeptierende Drogenarbeit und humane
Drogenpolitik, akzept NRW e.V.

Literatur:

Amendt, G.: Drogenpolitik – Dafür gibt’s was auf die Pfoten. In: http://woz.ch/artikel/2007/nr49/leben/15719.htmlBundesministerium für Gesundheit. Pressemitteilung vom 17.11.07Jungblut,H.-J.: Drogenrecht und Drogenpolitik. Internationale Vorgaben und nationale Spielräume. In: Dollinger,B./Schmidt-Semisch,H. (Hg.): Sozialwissenschaftliche Suchtforschung. Wiebaden 2007
Kalke,J./Verthein,U.: Cannabiskonsum bei Jugendlichen – Kritische Anmerkungen zu neueren epidemiologischen Untersuchungen. 8. Internationaler akzept-Kongress 2006 in Berlin (Dokumentation)
Kolte,B./Schmidt-Semisch,H./Stöver,H.: Cannabis: Zwischen Problem und Problematisierung. In: Kolte,B. et al (Hg.): Was tun, wenn Cannabis zum Problem wird? Frankfurt 2006
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Hg.): Expertise „Zugang zu jungen Cannabiskonsumentinnen“ Münster 2007
Reuband,K.H.: Strafverfolgung als Mittel der Generalprävention? Der Stellenwert strafrechtlicher Regelungen für die Verbreitung des Cannabiskonsums in der Bundesrepublik. In: Dollinger,B./Schmidt-Semisch,H. (Hg.): Sozialwissenschaftliche Suchtforschung. Wiesbaden 2007
Schneider, W.: Cannabis: Gefahr für die Jugend? Eine drogenpolitische Reform ist überfällig. Positionspapier des Landesverbandes für akzeptierende Drogenarbeit und humane Drogenpolitik, akzept NRW e.V. Münster 2007
Schneider, W.: Die sanfte Kontrolle. Suchtprävention als Drogenpolitik. Berlin 2006



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